Die Vereinssatzung
Die Vereinssatzung zum Stand vom 10.10.2025(1)
Es gilt die Satzung in der PDF-Datei am Seitenende. Die hier ausgeschriebene Satzung wird zur besseren Lesbarkeit dargestellt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen fiz – Familien in Zusmarshausen. Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Augsburg eingetragen werden. Damit trägt er den Zusatz „e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist 86441 Zusmarshausen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zwecke des Vereins, Grundsätze
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„fiz – Familien in Zusmarshausen“ fördert durch gemeinnützige Aktivitäten von Institutionen, Organisationen, Privatpersonen und Unternehmen (Akteure) die Familienfreundlichkeit, die Bildung und die Integration in Zusmarshausen. Es stellt ein lokales Bündnis dar und dient der Förderung und der Interessensvertretung sowie der Vernetzung von Familien, Senioren und neu zugewanderter Menschen.
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Zwecke des Vereins sind die Förderung und Weiterentwicklung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO), der Umweltbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO), der freiwilligen Nachbarschaftshilfe in besonderen Notlagen sowie die Integration von Menschen.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen (z.B. Spielplatzfeste), Kulturfahrten (z.B. gemeinsame Theaterfahrten zu Kinder- und Jugendtheatern), Bildungsveranstaltungen (z.B. Jugend-Radio-Projekt, Umweltaktionen mit Kindern (z.B. Müllsammelaktionen im Rahmen des Ferienprogramms) sowie weitere Projekte und Aktionen, die der Bildung, Unterstützung und Vernetzung von Familien und der Altenhilfe generationenübergreifend dienen sollen. Dabei wird eine enge Kooperation mit Behörden, professionellen Stellen, Vereinen und Institutionen sowie den örtlichen Bildungs-, Beratungs- und Betreuungseinrichtungen angestrebt (z.B. Kreisjugendamt, Familienstützpunkt, Fachstelle für pflegende Angehörige, ortsansässige Vereine, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Landratsamt).
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Die Unterstützung und Vernetzung von Familien und Senioren soll geschehen durch eine organisierte Nachbarschaftshilfe, insbesondere durch
a. Unterstützung von Familien bei der Betreuung von Kindern (z.B. Lese- oder Lernpartnerschaften) b. Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen c. Fahr- und Begleitdienste von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen oder Arztbesuchen d. Kurzfristige einfache und ehrenamtliche Hilfen und Reparaturarbeiten in Haus und Garten e. Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen f. Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge bzw. nicht gewerbsmäßige Schulungen mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen. g. Die Förderung der Jugendhilfe erfolgt durch eine Unterstützung bei sinnvollen Formen der Freizeitbeschäftigung und eine Beteiligung von Jugendlichen an der Nachbarschaftshilfe. h. Ferner soll über ein breites Kommunikationsnetz (Internetseite, Flyer, Programmhefte) Information von und für Familien bereitgestellt werden.
- Der Verein erfüllt seine satzungsgemäßen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Eine Mitgliedschaft ist nicht Bedingung für die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit dies nicht ausdrücklich in dieser Satzung geregelt ist. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein und richtet sich nach § 3 Nr. 26 a EStG. Maßstab der Angemessenheit ist auch hier die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Vergütungen dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Eine Familienmitgliedschaft für die Kernfamilie ist möglich. Das antragstellende Mitglied gibt im Aufnahmeantrag an, ob eine Familienmitgliedschaft beantragt wird. Die Personen sind mit Namen und Geburtsdatum im Aufnahmeantrag anzugeben.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Vollenden Kinder einer Familie das 18. Lebensjahr, endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern das Mitglied nicht einen erneuten Antrag auf Mitgliedschaft stellt.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
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Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung von satzungsgemäßen Pflichten oder
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Hiergegen steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist an den Vorstand zur richten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Wahlrecht
- Das passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
- Das aktive Wahlrecht können Jugendliche bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres ausüben.
- Jugendliche haben die Möglichkeit, zwei Jugendvertreter in den Vereinsausschuss zu entsenden. Die Entsendung erfolgt per Wahl.
§ 7 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Im Falle einer Familienmitgliedschaft gilt der Beitrag für alle im Aufnahmeantrag angegebenen Familienmitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
- der Vereinsausschuss und
- Abteilungsversammlungen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Diese ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einladung erfolgt entweder schriftlich per Email oder durch Veröffentlichung im Marktboten mit einer Frist von einem Monat.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Feststehende Punkte der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- Bericht des Schriftführers
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstands
- Entlastung des Kassenwarts
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Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- die Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Kassenwarts
- die Wahl des Kassenprüfers
- die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- die Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Gewährung einer Pauschale an einen Vorstand.
Alle weiteren Aufgaben obliegen der Vorstandschaft.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei einer Familienmitgliedschaft hat jedes dem Verein angehörende wahlberechtigte (§ 6 Nr. 2) Familienmitglied eine Stimme.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ⅔-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse sowie die Namen der Anwesenden sowie Sitzungszeit und -ort hervorgehen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Zusätzlich können Beisitzer in die Vorstandschaft berufen werden.
- Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft, welche dann die erweiterte Vorstandschaft bilden, können in offener Abstimmung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Jedes Mitglied der Vorstandschaft kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
- Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
- Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist für sämtliche Entscheidungen und Aufgaben zuständig, ausgenommen der Aufgaben der Mitgliederversammlung gem. § 8 Nr. 5 dieser Satzung.
- Die Vorstandschaft entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. § 8 Nr. 2 dieser Satzung sind analog anzuwenden.
- Erster und zweiter Vorsitzender vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vereinsausschuss
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Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- a. Den Mitgliedern der Vorstandschaft
- b. Den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern
- c. Drei von der Mitgliederversammlung zu berufenen Mitgliedern
- d. Evtl. den zwei Mitgliedern der Jugendvertretung
Die in den vorstehenden Buchstaben b), c) und d) genannten Personen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Vorstandschaft sein. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
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Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn die Vorstandschaft oder eine Abteilung dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den ersten Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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Der Vereinsausschuss ist zuständig für:
- a. Die im ersten Kalenderjahr durchzuführende Verabschiedung des durch die Vorstandschaft erarbeiteten und vorgelegten Haushaltsplanes für das laufende sowie für die Jahresrechnung für das vorausgegangene Geschäftsjahr, ferner für etwaig erforderlich werdende Nachtragshaushalte
- b. Die Zulassung neuer und die Auflösung bestehender Abteilungen
- c. Die ihm durch die Vorstandschaft oder eine Abteilung vorgelegten Sachfragen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist
- d. Vereinsehrungen
- e. Die Wahrung der Interessen der Vereinsjugend
§ 12 Abteilungen
- Für die im Verein anfallenden Aufgabenbereiche können durch den Vereinsausschuss rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Über die Gründung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vereinsausschuss.
- Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
- Die Abteilungen, die nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen sind, erstellen einen jährlichen Haushaltsplan und wählen aus ihren Reihen Abteilungsleiter und evtl. Schriftführer, Jugendleiter und Kassierer. Bis zur Wahl eines Abteilungsleiters kann der Vereinsausschuss kommissarische Abteilungsleiter einsetzen. Das Nähere regelt die in der Abteilung zu beschließende Abteilungsordnung, die sich an die satzungsgemäßen Vereinszwecke halten muss und vom Vereinsausschuss zu genehmigen ist.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Zuweisung von Jahreshaushaltsmitteln an die Abteilung erfolgt durch den Vereinsausschuss im Rahmen des Jahreshaushaltsplanes des Hauptvereins. Die Abteilungen können im Rahmen des Haushaltsplanes Vermögen nur zugunsten des Vereins bilden und Verpflichtungen nur zu Lasten des Vereins eingehen.
- Für vertragliche Verpflichtungen von über 1.000 € ist die Genehmigung der Vorstandschaft einzuholen. Die Abteilungen haben dem Schatzmeister auf Anforderung die Jahresabrechnung vorzulegen. Für die Abteilungen besteht in Anlehnung an den Hauptverein eine Pflicht zur Buchführung für alle Einnahmen und Ausgaben.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die beiden Kassenprüfer.
- Die Prüfung erstreckt sich auf
- a) die Bargeldbestände
- b) die Abstimmung des Bankkontos
- c) die ordnungsgemäße Ausfertigung der Belege und deren richtige Verbuchung
- d) die richtige Entwicklung der Jahresrechnung aus der Buchführung
- Die Rechnungsprüfer haben vom Kassierer eine Erklärung über die Vollständigkeit der buchmäßigen Aufzeichnungen, Belege und der gelieferten Nachweise unterzeichnen zu lassen.
- Die Rechnungsprüfer fertigen einen schriftlichen Prüfungsbericht an, den sie der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mündlich vortragen und bei ordnungsmäßiger Rechnungsprüfung mit dem Antrag auf Entlastung des Kassierers verbinden. Eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes ist dem 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung bzw. der Jugend- und/oder Altenhilfe.
§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt zum 10.10.2025 in Kraft
Zusmarshausen, 9.10.2025
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